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   RG, 03.04.1933 - VI 380/32   

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https://dejure.org/1933,523
RG, 03.04.1933 - VI 380/32 (https://dejure.org/1933,523)
RG, Entscheidung vom 03.04.1933 - VI 380/32 (https://dejure.org/1933,523)
RG, Entscheidung vom 03. April 1933 - VI 380/32 (https://dejure.org/1933,523)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Was bedeutet es, wenn jemand erklärt, er stehe hinter einer Vertragspartei und hafte mit seinem Vermögen? 2. Bedarf die Bürgschaft für den Grundstücksverkäufer der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 216
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.10.1980 - III ZR 153/79

    Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Abgrenzung von

    - Hier liegt keiner der Ausnahmefälle vor, in denen ein Garantievertrag der Form des § 313 BGB bedarf (vgl. RGZ 140, 216, 219; RG JW 1925, 1110; BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 6 vor § 765).
  • BGH, 16.02.1956 - II ZR 141/54

    Rechtsmittel

    Ein solches rechtlich selbständiges Garantieversprechen hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung für möglich gehalten (RGZ 61, 157 [160]; 71, 173; 72, 138 [140]; 82, 337 [339]; 90, 145; 92, 121; 103, 231 [236]; 137, 83; 138, 354 [357]; 140, 216; besonders 146, 120 [123]).
  • BGH, 28.11.1984 - IVa ZR 57/84

    Garantieversprechen eines Maklers als Verpflichtung den Erwerb des Grundstückes

    Das Garantieversprechen der Beklagten zu 1) als Maklerin, das den Anspruch des Klägers auf Schadloshaltung für sich allein begründet (Senatsurteil vom 12.2.1981 - IVa ZR 103/80 - LM BGB § 305 Nr. 23), verpflichtet die Beklagte nicht zur Herbeiführung des Erfolges, hier des Grundstückserwerbes vom Kläger, sondern nur dazu, ihm den wirtschaftlichen Ausfall zu ersetzen; es ist deshalb nach deutschem Recht nicht formbedürftig (RGZ 140, 216, 219, vgl. näher Reichel JW 1933, 2642 und Staudinger/Wufka, 12. Aufl. § 313 Rdn. 63).
  • BGH, 24.11.1960 - VII ZR 165/52

    Rechtsmittel

    Die Verbindlichkeit des Hauptschuldners ist mit derjenigen des Bürgen aber nicht identisch; diese stellt eine nach Inhalt und Rechtsgrund von der Hauptschuld verschiedene, eigene Verbindlichkeit dar (vgl. Staudinger Randnote 7 vor § 765 BGB; RGZ 140, 216, 219; BGH NJW 1955, 1398), wie u.a., an den Fällen der Ausfallbürgschaft und der Bürgschaft für Verbindlichkeiten, die nicht auf Leistung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen gehen, besonders deutlich wird.
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